Solabic Energy | Stand: April 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, Lieferungen und sonstigen Vertragsbeziehungen von Solabic Energy, Inhaber: Petar Babic, Ameisgasse 36/14, 1140 Wien, Österreich, gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB.
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Solabic Energy und ihren Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Solabic Energy stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
2. Unternehmergeschäft / Kein Verbrauchergeschäft
Die von Solabic Energy angebotenen Leistungen richten sich grundsätzlich an Unternehmen, Gewerbetreibende, Projektentwickler, EPC-Unternehmen, Generalunternehmer sowie sonstige unternehmerisch tätige Auftraggeber. Diese AGB sind auf B2B-Geschäfte ausgelegt.
3. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages können insbesondere Montageleistungen im Bereich Photovoltaik, Unterstützung bei der Installation von Solaranlagen, Baustellenunterstützung, technische Hilfsleistungen, Projektkoordination, Subunternehmerleistungen, Unterstützung bei Inbetriebnahmeprozessen, logistische Abstimmung sowie sonstige im Angebot oder in der Auftragsbestätigung näher bezeichnete Leistungen sein.
4. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von Solabic Energy sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Unterzeichnung eines Angebotes, durch Abruf der Leistung oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden.
5. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
Solabic Energy erbringt die vereinbarten Leistungen nach bestem fachlichen Wissen und Gewissen sowie im Rahmen der technischen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten. Änderungen des Leistungsumfangs, Zusatzleistungen oder Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Pläne, Zugänge, Genehmigungen, Ansprechpartner, Baustellenfreigaben und sonstigen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch unvollständige Informationen oder mangelnde Koordination aus der Sphäre des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Termine und Fristen
Angegebene Leistungsfristen und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ereignisse höherer Gewalt, Witterungseinflüsse, Lieferengpässe, Personalausfälle oder sonstige unvorhersehbare Umstände verlängern die Leistungsfrist angemessen.
8. Subunternehmer und Dritte
Solabic Energy ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Subunternehmer, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
9. Preise
Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Sollten sich zwischen Angebotslegung und Ausführung wesentliche Kostenfaktoren ändern, ist Solabic Energy berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
10. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Solabic Energy ist berechtigt, Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen. Im Fall des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe als vereinbart.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Solabic Energy ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Solabic Energy ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren, Unterlagen, Dokumentationen oder sonstige überlassene Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen im Eigentum von Solabic Energy.
13. Abnahme der Leistungen
Der Auftraggeber hat die erbrachte Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und abzunehmen. Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine schriftliche Mängelrüge oder wird die Leistung in Gebrauch genommen, gilt die Leistung als abgenommen.
14. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme, schriftlich anzuzeigen hat. Bei berechtigten Mängeln steht Solabic Energy zunächst das Recht auf Verbesserung oder Austausch zu.
15. Haftung
Solabic Energy haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Solabic Energy nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Auftragswert des betroffenen Projektes begrenzt.
16. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und von Solabic Energy nicht zu vertretende Umstände entbinden Solabic Energy für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung.
17. Rücktritt vom Vertrag
Solabic Energy ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung wesentliche Vertragspflichten verletzt. Im Fall eines unberechtigten Rücktritts oder einer Stornierung durch den Auftraggeber ist Solabic Energy berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen sowie anfallende Kosten und einen angemessenen entgangenen Gewinn zu verrechnen.
18. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufrecht.
19. Referenznennung
Solabic Energy ist berechtigt, abgeschlossene Projekte, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, in angemessener Weise als Referenz zu nennen.
20. Geistiges Eigentum / Unterlagen
Sämtliche von Solabic Energy erstellten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Konzepte, Angebote, Kalkulationen und Dokumentationen bleiben geistiges Eigentum von Solabic Energy, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
21. Datenschutz
Solabic Energy verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des österreichischen Datenschutzrechts.
22. Schriftform
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form vorsieht.
23. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist Wien, Österreich. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.
24. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
25. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.